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Nahrungsergänzungsmittel können unerwünschte gesundheitliche Effekte hervorrufen

Nahrungsergänzungsmittel sind nach EU-Recht als Lebensmittel geregelt. Sie werden in großer Zahl in Supermärkten, Drogerien oder im Internet angeboten und sind frei verkäuflich. Das trägt dazu bei, dass sie von vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern als weitgehend harmlose, gesundheitsfördernde Präparate wahrgenommen werden. Nahrungsergänzungsmittel können aber auch unerwünschte Wirkungen auf die Gesundheit haben.

So können in Abhängigkeit von den Inhaltstoffen und deren Dosierung Wechselwirkungen mit bestimmten Arzneimitteln nicht ausgeschlossen werden. Dabei ist zum Beispiel eine Beeinflussung der Bioverfügbarkeit und dadurch bedingte Verstärkung oder Abschwächung der Wirkung von Arzneistoffen möglich. Bekannt ist das von Vitamin K, das die Wirkung von bestimmten gerinnungshemmenden Medikamenten abschwächen kann, oder etwa von dem Pflanzeninhaltsstoff Quercetin, der Nahrungsergänzungsmitteln u. a. mit dem Ziel zugesetzt wird, das Immunsystem zu stärken. Ein anderes Beispiel für unerwünschte Wirkungen ist Synephrin – ein Inhaltsstoff von Zitrusfrüchten, der als Schlankmacher beworben und oft in Kombination mit Koffein und anderen Stimulantien in Nahrungsergänzungsmitteln eingesetzt wird. Wie klinische Studien gezeigt haben, kann Synephrin bereits nach einmaliger Aufnahme zu einer Erhöhung des Blutdrucks sowie der Herzfrequenz führen. Auch von ernsthaften Effekten wie Herzrhythmusstörungen, Herzinfarkt, Kammerflimmern und Bluthochdruck wurde berichtet. Vor allem Menschen, die Medikamente einnehmen, sollten daher Nahrungsergänzungsmittel nur nach Rücksprache mit ihrem behandelnden Arzt oder ihrer behandelnden Ärztin einnehmen.

Eine weitere unerwünschte Wirkung betrifft das scheinbar so harmlose B-Vitamin Biotin: Die zusätzliche Einnahme über Präparate kann die Aussage von bestimmten Labortests verfälschen, etwa von solchen, die zur Diagnose eines Herzinfarkts oder bei Untersuchungen der Schilddrüse eingesetzt werden. Seitdem das bekannt ist, muss in den Produktinformationen biotinhaltiger Arzneimittel ein entsprechender Hinweis stehen. Aus Sicht des BfR sollte ein solcher Hinweis auch auf biotinhaltigen Nahrungsergänzungsmitteln stehen.

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